Im Sinne des alten Herkommens und einer Kontinuität bis in die Antike versuchte Herzog Rudolf IV., die Ursprünge Österreichs und seiner eigenen Herrschaftslegitimation im Altertum zu verorten. Die falsche Angabe, dass die österreichischen Länder schon durch antike Herrscher besonders begabt worden seien, sollte das Prestige Österreichs im Reich erhöhen. Ein Land, das den historischen Bezug zu Caesar, einer hervorragenden und im Geschichtsbewusstsein verankerten Person, die zudem als Begründer des Kaisertums galt, für sich in Anspruch nehmen konnte, war prädestiniert für eine Sonderstellung im Heiligen Römischen Reich. Kaiser Karl IV. (1316–1376) bat Francesco Petrarca (1304–1374) um seine Meinung dazu. Dieser fand scharfe Worte für den Erfinder der Texte, denn jedes Schulkind verfüge über bessere historische Kenntnisse und überhaupt sei dieser ein dumm muhendes Rindvieh und ein frech schreiender Esel.
Ein markantes Merkmal von Herrscherurkunden ist das Monogramm. Dieses Zeichen für den Herrscher, das kunstvoll aus den Buchstaben seines Namens und seines Titels zusammengesetzt wird, steht im unteren Teil der Urkunde. Das Monogramm vergegenwärtigte in einer weitgehend schriftlosen Zeit und gegenüber einem schriftunkundigen Publikum die Person des Herrschers symbolhaft und diente auch als dekoratives Element der oft schmucklosen Urkunden. Bis in die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts brachte der Herrscher eigenhändig den sogenannten Vollziehungsstrich an, der dem Schriftstück höchste Glaubwürdigkeit verlieh. Danach wird auch dieser Teil der Urkunde ohne eigenhändige Beteiligung des Ausstellers angefertigt.
Am Schluss der Urkunde stehen das Datum und der Ausstellungsort. Das Henricianum wurde angeblich am 4. Oktober 1058 in Thürnbuch ausgestellt. Für die Echtheit einer Urkunde ist der Ausstellungsort nicht unwesentlich. Aus den Urkunden eines Ausstellers lässt sich nämlich das sogenannte Itinerar, eine chronologische Liste der Aufenthaltsorte des Herrschers, erstellen. Passt ein Ort nicht in diese Liste, dann kann das ein wichtiger Hinweis auf eine Fälschung sein. In diesem Fall passt der Ort in das Itinerar; er wurde von den Fälschern wohl aus der Vorlage übernommen. Offenbar war er dort nachgetragen worden – die Buchstaben stehen gedrängt in einer zuvor freigelassenen Lücke. Diesen Eindruck ahmten die Fälscher nach.
Die Urkunde ist auf Kalbspergament ausgeführt, dem durch nochmaliges Anfeuchten, Zerknüllen und Auftrocknen lassen im geknautschten Zustand ein gewollt gealtertes Erscheinungsbild gegeben wurde. Das erkennt man sowohl unter Streiflichtbeleuchtung, in den UV- und IRR-Aufnahmen, und in abgeschwächter Form auch bei der Röntgendurchleuchtung.
Die Büge der originalen Faltung der Urkunde und die zahlreichen Falten treten markant zutage und sind in der Röntgenaufnahme als stärker absorbierende helle Streifen sichtbar. Vereinzelt sind, meist an den Kreuzungspunkten der Büge, kleine Fehlstellen erkennbar.
Das bräunlich transparente Erscheinungsbild der insgesamt eher dünn aufgetragenen Schrift und das weitgehende Verschwinden des Textes bei der Infrarotreflektographie (IRR) sprechen für das Vorliegen von Eisengallustinte. Das bestätigt auch die Analyse mittels Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA), die die durchgehende Verwendung eines Tintentyps nahelegt.
Die überwiegend schwache Sichtbarkeit des Texts auch in der Röntgenaufnahme, in der sich nur die am dicksten ausgeführten Bereiche abzeichnen, erklärt sich durch den generell dünnen Tintenauftrag. Die Schrift dürfte auch durch mechanische Beanspruchung sowie durch die Befeuchtung im Zuge der künstlichen Alterung des Pergaments gelitten haben.
Das Wachssiegel wurde in Form eines ‚durchgedrückten‘ Siegels ausgeführt, d.h. in einer Technik, wie sie dem angeblichen Entstehungszeitraum der Urkunde entspräche. Bei dieser wird ein kreuzförmiger Schnitt im Pergament gesetzt, die entstehenden Ecken nach außen umgebogen und ein Wachsklumpen in die so entstandene Öffnung eingedrückt.
Diese quadratische Ausnehmung zeichnet sich in der Röntgenaufnahme ab; im Auflicht ist eine der Ecken am oberen rechten Rand des Siegels sichtbar, da hier ein Stück Wachs ausgebrochen ist.
Im sogenannten Henricianum bestätigt der römisch-deutsche König Heinrich IV. dem babenbergischen Markgrafen Ernst wegen der großen Verdienste, die sich dieser bei der Verteidigung seines Landes erworben habe, zwei Privilegien der römischen „Kaiser“ Julius Caesar und Nero.
Der Fälschung lag eine echte Urkunde Heinrichs aus dem Jahr 1058 zugrunde; Schrift und Aussehen des Originals wurden vom Fälscher nachgeahmt. Die Echtheit der inserierten Urkunden wurde jedoch schon vom berühmten Humanisten Francesco Petrarca (1304–1374), dem damals besten Kenner der Antike, angezweifelt.
(C.) ‡ In nomine sanctae et individuae trinitatis amen. Heinricus divina favente clementia rex Romanorum augustus ‡ quondam domini HEINRICI felicis memoriae ROMANORUM imperatoris genitus. Ex quo decet celsitudinem imperialem magnificorum virorum et nobilissimorum principum eciam consideracione intercessorum eorundem iustas admittere peticiones, nos preces preclarissimi et nobilissimi principis domini ERNESTI margrafii AVSTRIE, sacri Romani imperii prioris et fidelissimi principis, et generosissime domine, domine AGNETIS Romanorum imperatricis, genitricis nostre karissimae, competitricis eiusdem, per portas admisimus exaudicionis eis favorabiliter annuere volentes, cum ipse princeps dicti imperii honores et utilitates procuret seu iugiter prosequatur et nichilominus in instanti anno cum exercitibus suis bellatorie illas terrarum partes contra paganos obtinuit vicibus trinis eosque exinde pepulit cooperante divino auxilio potenter. Cuius principis preces hoc exigunt, quod nos roboris firmitate perpetuemus concessiones seu privilegia suo nobili marchionatui AVSTRIE ab antiquis paganorum imperatoribus concessa, quorum privilegiorum tenores secuntur; et primi privilegii tenor sic sonat:
Nos Iulius imperator, nos cesar et cultor deorum, nos supremus terre imperialis augustus, nos sustentator orbis universi plage Orientalis terre suisque incolis Romanam veniam et nostram pacem. Vobis mandamus per nostrum triumphum, quod vos illi precello senatori nostro avunculo pareatis, quoniam nos eidem et suis heredibus sueque domus descendentibus donavimus vos in feodotariam possessionem perpetue tenendum sibi et suis posteris imperpetuum relinquentes, quod nullam potestatem super eos statuere debemus. Nos ei et dictis suis successoribus largimur omnes utilitates terre Orientalis memorate. Insuper nos eundem avunculum nostrum et omnes eius successores assumpmimus [!] consiliarium in secretissimum consilium Romanum taliter, quod deinceps nullum perpetuum negocium sive causa fieri debeat suo sine scitu. Datum Rome capitali mundi die Veneris, regni nostri anno primo et exaccionis auri anno primo.
Et secundi privilegii sic sonat tenor:
Nos NERO amicus deorum et fidei eorum propalator, preceptor potestatis Romani [!], imperator et cesar et augustus. Nos sumus deliberati cum omni nostro senatu, quod exemi debeat illa terra Orientalis ante alias terras, quia ipsa et eius habitatores ante omnes illos, qui Romani imperii subditi sunt, laudabiliter elucescit. Ob hoc dicimus nos illam eandem terram imperpetuum quietam et absolutam omnis pensionis et census, qui iam impositus est vel erit in futurum ab imperiali potestate aut a nobis vel successoribus nostris seu quibusvis aliis. Nos volumus eciam, quod eadem terra imperpetuum libera perseveret. Eciam precipimus nos ex Romana potestate, quod cum nulla adversitate illa terra supra nominata ab aliquo in aliquo molestetur. Si quis autem contra hoc faceret, quam cito hoc perpetrasset, ille esse debet in banno Romani imperii et nunquam inde tempore aliquo exire. Datum apud Lateranum in die Martis illius magni dei.
Quam ob rem nos prenominatus rex HEINRICVS intuiti sumus et rememorati, quod homines, qui in infidelitate persistunt, litteras dant aliis hominibus, qui illius fidei et credulitatis sunt, inutiles e ac infructuose sint illis hominibus et gentibus, qui in Iesum Christum credunt, et terris eorundem. Propter hoc nos illi generoso principi prenominato ERNESTO margrafio AVSTRIE et suis heredibus ac ipsi terre AVSTRIE corroboravimus et fecimus innovari illas prescriptas litteras, que in lingwa paganorum conscripta fuerant et quas in Latinum sermonem convertimus et transtulimus, ita dumtaxat quod heedem littere prenominato ERNESTO margrafio et terre sue AVSTRIE ac suis posteris et successoribus honorem et fructum apportent et inducant, acsi eidem id seu heedem a divis et christianissimis imperatoribus date forent. Insuper intuiti sumus cum puro desiderio nostre mentis, quod prenominatus illustris princeps ERNESTVS margrafius AVSTRIE adeo bene meritus et dignus est, quod eidem ipsum sanctum Romanum imperium adiutoriosum esse debet, quia ipse situatus et constitutus est in uno fine christianitatis et omni tempore incitat et exercet opera domini nostri Iesu Christi, damus et concedimus nos eidem in adiutorium et subsidium illos episcopatus cum omnibus bonis ipsorum, que actenus a longevis temporibus cognominate sunt et fuerunt IVVAVIA, LAVREACENSIS, ita tamen quod ille prenominatus ERNESTVS margrafius et sui successores ac terra AVSTRIE advocati et domini super illis esse debeant. Insuper concedimus nos et damus sepe nominato ERNESTO suisque posteris ac ipsi terre Avstrie illam graciam, quod ipsi gladium iudicii ipsorum et bbanderiam sive vexillum terre ipsorum publice ante imperium et ante totum mundum et populum deferre debeant atque possint, quia ipse et sua terra sepe sepius laudabiliter in dei servicio emicuit et apparuit gloriose. Et ut haec nostra tradicio stabilis et inconvulsa omni permaneat aevo, hanc paginam inde conscribi manuque propria, ut subtus videtur, corroborantes sigilli nostri impręssione iussimus insigniri.
‡ Signum domini Heinrici ( M.) quarti regis. ‡
‡ Gevehardus cancellarius vice Liutboldi archicancellarii recognovi. ‡ ( SI.)
Data IIII non. Octobris anno dominicae incarnationis MLVIII, indictione XI, anno autem ordinacionis domni HEINRICI quarti regis V, regni vero II; actum TVRRINBVOHC; in dei nomine feliciter AMEN.
Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit, amen. Heinrich, durch das Walten von Gottes Gnaden erhabener König der Römer, Sohn des weiland Herrn Heinrich, Kaisers der Römer seligen Angedenkens. Da es sich für die kaiserliche Hoheit ziemt, rechtmäßige Petitionen großmächtiger Herren und edelster Fürsten, auch in Wertschätzung ihrer Fürsprecher, zuzulassen, haben Wir die Bitten des hochberühmten und edelsten Fürsten, Herrn Ernsts, des Markgrafen von Österreich und vortrefflichen und getreuesten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, und der hochedlen Herrin, Frau Agnes, Kaiserin der Römer, Unserer sehr lieben Mutter, seiner Mitbittstellerin, durch die Pforten der Erhörung eingelassen und wollen ihnen gnädig zustimmen, da ja der Fürst selbst des besagten Reiches Ehren und Nutzbarkeiten verwaltet und unablässig begleitet und überdies in diesem Jahre mit seinen Heeren auf kriegerischem Wege jene Landstriche gegen die Heiden dreimal erfolgreich verteidigte und diese daraus vertrieb, wobei der göttliche Beistand machtvoll mithalf. Die Bitten dieses Fürsten heischen, daß Wir kraft Unserer Macht die Zugeständnisse und Privilegien, die seiner edlen Markgrafschaft Österreich von den alten Kaisern der Heiden zugebilligt wurden, fortdauern lassen. Dieser Privilegien Wortlaut folgt hier. Und das erste Privileg lautet folgendermaßen:
Wir, Kaiser Iulius, Wir Caesar und Verehrer der Götter, Wir, oberster Mehrer des kaiserlichen Landes, Wir Erhalter des ganzen Erdkreises, [entbieten] dem Gebiet des Ostlandes und seinen Einwohnern die römische Gnade und Unseren Frieden. Wir befehlen Euch bei Unserem Triumph, daß Ihr jenem hervorragenden Senator, Unserem Oheim, gehorcht, denn Wir schenkten Euch demselben und seinen Erben und den Abkömmlingen seines Hauses dauerhaft zum Lehensbesitz, wobei Wir ihm und seinen Nachfahren auf ewig ein Tenendum [sc. eine Klausel, die den Besitz definiert] hinterließen, weil Wir keine Macht über sie einsetzen dürfen. Wir überlassen ihm und seinen besagten Nachkommen alle Nutzbarkeiten des genannten Ostlandes. Obendrein haben Wir Unseren selbigen Oheim und alle seine Nachkommen als Berater in den allergeheimsten Römischen Rat aufgenommen, auf solche Weise, daß fürderhin kein dauerhaftes Geschäft oder Gerichtsverfahren ohne sein Wissen geschehen darf. Gegeben zu Rom, der Hauptstadt der Welt, am Tage der Venus, im ersten Jahr Unserer Herrschaft und im ersten Jahr der Besteuerung des Goldes.
Und das zweite Privileg lautet folgendermaßen:
Wir, Nero, Freund der Götter und Verkünder ihrer Religion [eig.: Verkünder von deren Zuverlässigkeit], Lehrmeister der römischen Macht, Kaiser und Caesar und Augustus. Wir sind mit Unserem ganzen Senat zum Beschluß gekommen, daß jenem Ostland vor anderen Ländern eine Sonderstellung gebührt, weil es und seine Bewohner vor allen jenen, die dem Römischen Reiche untertan sind, in lobenswerter Weise hervorleuchten. Daher erklären Wir jenes selbige Land für auf ewig frei und losgelöst von aller Zahlung und Abgabe, die schon auferlegt ist oder in Zukunft von der kaiserlichen Macht oder von Uns oder Unseren Nachfolgern oder von irgendwelchen anderen auferlegt wird. Wir wollen auch, daß dieses Land auf ewig frei bleibe. Wir verordnen auch aus römischer Macht, daß jenes obgenannte Land mit keiner Widrigkeit von irgendjemandem bei irgendetwas belästigt werde. Wer aber dem zuwiderhandelt, soll, sobald er dies bewerkstelligt hat, unverzüglich im Banne des Römischen Reiches sein und niemals mehr zu irgendeiner Zeit daraus entrinnen. Gegeben am Lateran, am Tage des Mars, jenes großen Gottes.
Aus diesem Grunde haben Wir, der vorgenannte König Heinrich, erkannt und erinnert, daß Menschen, die im Unglauben verharren, anderen Menschen, die jenem Glauben und jener Religion angehören, Urkunden geben, [die] jenen Menschen und Völkern, die an Jesus Christus glauben, und deren Ländern unnützlich und unfruchtbar sind. Deshalb bestätigten Wir dem vorgenannten edlen Fürsten Ernst, dem Markgrafen von Österreich, und dessen Erben und dem Lande Österreich selbst jene vorgeschriebenen Urkunden und ließen sie erneuern, [jene Urkunden,] die in der Sprache der Heiden verfaßt waren und die Wir in die lateinische Sprache übersetzten und übertrugen, nämlich so, daß diese Urkunden dem vorgenannten Markgrafen Ernst und seinem Lande Österreich und seinen Nachkommen und Nachfolgern Ehre und Frucht bringen und eintragen mögen, gleichsam als ob ihm dies oder diese von den geheiligten und allerchristlichsten Kaisern gegeben worden wären. Obendrein haben Wir mit der reinen Sehnsucht unseres Geistes erkannt, daß der vorgenannte erlauchte Fürst Ernst, Markgraf von Österreich, sich dermaßen verdient gemacht hat und würdig ist, daß demselben das Heilige Römische Reich selbst hilfreich sein muß; da er an einer Grenze der Christenheit wohnhaft und eingerichtet ist und allzeit die Werke unseres Herrn Jesus Christus fördert und ausführt, geben und gewähren Wir ihm als Hilfe und Unterstützung jene Bistümer mit allen ihren Gütern, die seit langen Zeiten bis heute Iuvavia [=Salzburg] und Laureacensis [=Lorch] genannt sind und wurden, so nämlich, daß der vorgenannte Markgraf Ernst und seine Nachkommen und das Land Österreich Vögte und Herren über jene sein sollen. Obendrein gewähren und geben Wir dem oftgenannten Ernst und seinen Nachkommen und dem Lande Österreich selbst die Gnade, daß sie das Gerichtsschwert und die Fahne oder das Banner ihres Landes öffentlich vor dem Reich und vor der ganzen Welt und dem ganzen Volk tragen sollen und können, denn er selbst und sein Land erstrahlte oft und öfter löblich im Dienste Gottes und trat ruhmreich hervor. Und damit diese Übertragung fest und unzerrüttet in alle Ewigkeit dauere, befahlen wir, diese Urkunde aufzusetzen und – mit eigener Hand, wie unten zu sehen, bestätigend – durch den Aufdruck Unseres Siegels zu fertigen.
Zeichen des Herrn Königs Heinrich IV.
Ich, Kanzler Gebhard, habe [die Ausfertigung] an Stelle des Erzkanzlers Liutpold beglaubigt.
Gegeben am 4. Oktober im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1058, in der elften Indiktion, im fünften Jahre der Ordination des Herrn Königs Heinrich IV., im zweiten seiner Herrschaft; verfaßt zu Thürnbuch, im Namen Gottes glückselig, amen.
(Übersetzung: Karin Zeleny)
König Heinrich IV. bestätigt dem Markgrafen Ernst von Österreich die Privilegien der Kaiser Julius Caesar und Nero, verleiht ihm und dessen Nachfolgern Vogtei und Herrschaft über die Bistümer Salzburg und Lorch (= Passau) und gestattet ihnen, überall Gerichtsschwert und Banner des Landes zu führen.
angeblich Thürnbuch, 4. Oktober 1058 (Fälschung 1358/59)
Pergament, durchgedrücktes Wachssiegel
Wien, Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 98
Durch sogenannte Streiflichtbeleuchtung, d.h. Beleuchtung des Objekts von der Seite und unter sehr flachem Winkel, können unterschiedliche topographische Effekte deutlich hervorgehoben werden.
Da es sich bei der vorliegenden Urkunde um die vermeintlich ‚älteste‘ des Fälschungskomplexes handelt, ist das Pergament einer Art künstlicher Alterung unterzogen und nach dem Aufbringen des Textes durch nochmaliges Anfeuchten, Zerknüllen und Auftrocknen lassen im geknautschten Zustand in ein gewollt gealtertes Erscheinungsbild versetzt worden.
Die dadurch hervorgerufene, bereits mit freiem Auge erkennbare, unüblich starke Strukturierung des Pergaments wird unter Streiflichtbeleuchtung besonders deutlich.
Durch die Bestrahlung mit UV-Licht können einige Materialien, darunter viele organische Medien, zu verschiedenfarbigen und jeweils charakteristischen Fluoreszenzen angeregt werden, oder es kann durch Absorptionsprozesse zur kompletten Auslöschung der UV-Strahlung kommen. Dies kann erste Hinweise auf die vorliegenden Materialien oder zu abweichenden Materialzusammensetzungen liefern. Auch weitere Informationen zu Veränderungen oder zum Zustand der Objektoberfläche, wie spätere Überarbeitungen bzw. Beschädigungen, treten oftmals in den UV-Aufnahmen deutlicher zutage.
An dieser Urkunde erkennt man deutlich die unüblich starke Strukturierung aus der künstlichen Alterung sowie einige lokale Verfärbungen, besonders rund um das direkt in das Pergament eingebrachte Siegel aus Bienenwachs.
Die Infrarotreflektographie (IRR) ermöglicht einen tieferen Einblick in den Aufbau von Objekten. Für Urkunden können durch den Einsatz der IRR vor allem Rückschlüsse auf die verwendeten Tinten gezogen werden. Die beiden gebräuchlichsten Schreibtinten, Eisengallustinte und kohlenstoffbasierte Tinte (Rußtinte), unterscheiden sich in ihrem Verhalten gegenüber IR-Strahlung deutlich.
Die schwarze Rußtinte zeichnet sich dabei durch ihre hohe Absorption von IR-Strahlung gut vom hellen – reflektierenden – Untergrund ab, während die braun bis grünlich-braun erscheinende Eisengallustinte gegenüber IR-Strahlung keinen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund bildet. Mit Eisengallustinten ausgeführte Beschriftungen „verschwinden“ daher bei der Betrachtung im IR, was hier sehr gut beobachtet werden kann.
Röntgenstrahlung kann Objekte durchstrahlen, wird dabei in Abhängigkeit von der Objektdichte (Dicke) und/oder dem Vorhandensein schwerer Elemente unterschiedlich stark abgeschwächt und trifft danach auf einen röntgenempfindlichen Film.
Für das Pergament können dabei anatomisch bedingte Strukturen in der Tierhaut (Knochenstruktur) durch unterschiedlich helle Grauwerte abgebildet werden.
Die verwendeten Tinten verhalten sich auch gegenüber Röntgenstrahlen unterschiedlich: Die Rußtinte weist fast keine Schwächung der Röntgenstrahlen auf, die Eisengallustinte eine deutlich höhere. Die schwache Sichtbarkeit des mit Eisengallustinte verfassten Texts erklärt sich durch den generell dünnen Tintenauftrag und ein Auswaschen der Tinte bei der künstlichen Alterung des Pergaments.